Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben. Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform wurden die Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Dies hat zur Folge, dass für alle neu bewerteten Grundstücke, die Gemeinden auch neue Grundsteuerbescheide festsetzen müssen. Es handelt sich hier um eine grundlegende Reform, welche mit erheblichem Arbeits- und Prüfaufwand verbunden ist. Wir bitten daher um Verständnis, wenn nicht alle Anfragen und Anliegen umgehend bearbeitet werden können und Steuerbescheide teilweise erst später ergehen.
Hebesatz
Mit Beschluss der Haushaltssatzung für 2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf am 26.11.2024 folgende Hebesätze beschlossen:
Grundsteuer A 100 % (2025) 200 % (2024)
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Grundsteuer B 220 % (2025) 400 % (2024)
(bebaute und unbebaute Grundstücke)
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, bekommen Sie in jeden Fall einen Grundsteuerbescheid.
Festsetzung der Grundsteuer
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf Basis der vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbeträge. Die Grundsteuermessbeträge werden mit dem von der Gemeindevertretung festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Mit der Grundsteuerreform war auch das Ziel verbunden, die Höhe des Steueraufkommens der Grundsteuer nach der Reform (2025) im Vergleich zum Steueraufkommen des Vorjahres beizubehalten. Aus diesem Grund wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung der Hebesatz von 400 auf 220 Prozent abgesenkt.
Die Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Steuer in jedem Einzelfall gleich bleibt. Die Höhe der individuell zu zahlenden Grundsteuer kann sich deshalb verändern. Durch die Grundsteuerreform wird die Grundsteuer für alle Grundstücke anhand einheitlicher Maßstäbe unter Berücksichtigung aktueller Werte ermittelt. Dabei wird die Grundstücksgröße, die Lage über den Bodenrichtwert, die Gebäudefläche sowie das Baujahr und die Nutzung des Grundstücks berücksichtigt. Diese Neubewertung der Grundstücke ist Folge aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die alte Grundsteuer, die anhand von Werten aus dem Jahr 1935 festgesetzt wurde, für verfassungswidrig erklärt hat.
Die unterschiedliche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist somit Folge der Neubewertung.
Bitte beachten Sie die verschiedenen Zuständigkeiten
Finanzamt
Die Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge erfolgen durch das zuständige Finanzamt und werden mit den jeweiligen Bescheiden (Grundlagenbescheide) den Steuerpflichtigen bekannt gegeben.
Fragen und Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid richten Sie bitte grundsätzlich an das Finanzamt.
Gemeinde
Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Woltersdorf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Woltersdorf eingelegt werden.
Dies betrifft zum Bsp. den Fall, dass der im Bescheid der Gemeinde ausgewiesene Messbetrag nicht mit dem Grundsteuermessbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts übereinstimmt.
Die Gemeinde ist fest an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden – auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt worden ist.
Sollte der Einspruch zu Ihren Gunsten entschieden werden, erhält die Gemeinde eine Mitteilung über den geänderten Grundsteuermessbetrag und wird einen geänderten Grundsteuerbescheid erlassen.
Bitte beachten Sie: Weder ein Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei der Gemeinde entbinden Sie von der Zahlungspflicht.
Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Die Grundsteuer als Jahressteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz mit Beginn des Kalenderjahres für das sie festzusetzen ist. Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstücks ist, hat - unabhängig von dem Verkauf, der Schenkung etc. des Grundstücks im Laufe des Jahres - noch für das gesamte Kalenderjahr die Grundsteuer an die Gemeinde zu entrichten.
Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Privatrechtlich getroffene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn die Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt ist und der Gemeinde die Daten des entsprechenden Grundsteuermessbescheids vorliegen. Eine Wahlmöglichkeit ist den Gemeinden hier nicht gegeben.