Bau-/Planungsamt
Straßenwinterdienst im öffentlichen Straßenraum
Beschreibung
Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die Organisation des Winterdienstes und die Verantwortlichkeiten für dessen Durchführung. Die Regelungen basieren auf der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Woltersdorf aus dem Jahr 2011. Die Verpflichtungen zur Vornahme des Winterdienstes teilen sich wie folgt auf:
Gemeinde:
Nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit hat die Gemeinde auf öffentlichen Straßen (Fahrbahnen) Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Verkehrssicherungspflicht).
Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen.
Das Konzept Straßenwinterdienst zielt primär auf die Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Gemeindegebietes über die Landes-, Haupt- und Sammelstraßen sowie in den Gebieten mit hoher Einwohnerdichte ab. Zur Räumung bedient sich die Gemeinde Woltersdorf eines Dritten.
Von der überwiegenden Anzahl der Grundstücke des Gemeindegebietes ist nach dieser Planung die nächste regelmäßig geräumte Straße max. 350 m entfernt.
Auf allen anderen Straßen erfolgt eine Räumung nur im Einzelfall z. B. wenn Schneehöhen die Zufahrt der Entsorger gefährden. Innerhalb der Anliegerstraßen erfolgt in der Regel kein Winterdienst durch die Gemeinde.
Der Winterdienst auf der Landesstraße L30 (Rüdersdorfer Straße/E.-u.-J.-Rosenberg-Straße) wird vom Landesbetrieb Straßenwesen durchgeführt.
Grundstückseigentümer:
Schneeräumen und Beseitigen gefährlicher Stellen bei Schnee- und Eisglätte:
auf Gehwegen (1,20 m Breite)
soweit Gehwege nicht vorhanden sind, auf einem parallel zum Grundstück verlaufenden Streifen (1,20 m Breite)
soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, auf einem parallel zum Grundstück verlaufenden Streifen (1,50 m Breite)
Art und Umfang des Winterdienstes:
In der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Verliert das Streugut seine abstumpfende Wirkung, muss das Streuen in angemessener Zeit wiederholt werden.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Verwendung von Asche zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist untersagt.
Die Verwendung von Salzen oder sonstigen auftauenden Stoffen zur Beseitigung Schnee- und Eisglätte auf Geh-/Fußwegen ist unzulässig. Das gilt nicht:
in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege wie z. B. Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungstrecken.
Abstumpfende Mittel haben Vorrang vor auftauenden Mitteln.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahn- bzw. Gehwegrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, insbesondere Räumfahrzeuge, hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgelagert werden.
Was kann jeder Einzelne tun?
Bitte berücksichtigen Sie die bestehenden Verpflichtungen zur Beräumung und Abstumpfung entsprechend der obigen Ausführungen. Bitte fragen Sie auch Ihre Nachbarn, wenn diese körperlich nicht mehr in der Lage oder verhindert sind, ihrer Winterdienstverpflichtung nachzukommen, ob Sie bei der Räumung behilflich sein können. Innerhalb des Ortes gibt es Gewerbebetriebe, die ebenfalls Winterdienstleistungen anbieten.
Wer ist Ansprechpartner in der Gemeinde?
Das Ordnungsamt führt gegenwärtig Kontrollen durch. Zunächst werden insbesondere die Haupt- und Sammelstraßen kontrolliert.
Anregungen und Hinweise können Sie melden an .
Durch das Ordnungsamt werden die eingehenden Informationen im normalen Dienstbetrieb geprüft und bewertet.
Ansprechpartner
Herr Marwitz
A 205
(03362) 5869-68




