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Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten

Lärmschutz


Kurzinformationen

Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (§ 10 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG)

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 11 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG)

Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.


Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind (bis auf einige Ausnahmen) verboten. (Feiertagsgesetz - FTG)

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)


Beschreibung

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.

Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. (Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)

Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. An Samstagen sollte auch freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Richter
C 104
Telefon (03362) 5869-34