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Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten

Pyrotechnische Erzeugnisse

Weitergeleitet vom Synonym Feuerwerk

Kurzinformationen

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) ist in Deutschland nur Erwachsenen und nur am 31. Dezember und 01. Januar gestattet.

Für besondere Anlässe kann das Ordnungsamt Ausnahmegenehmigungen erlassen.

Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz (Feuerwerker) dürfen pyrotechnische Gegenstände nach vorheriger Anzeige und mit Erlaubnis nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ganzjährig abbrennen.


Beschreibung

Für besondere Anlässe kann die Gemeinde Woltersdorf im Einzelfall von dem Verbot Ausnahmen zulassen. Bei der Bewilligung von Ausnahmen wird nicht allein das Sprengstoffgesetz beachtet. Vielmehr stehen der Immissionsschutz und somit schädliche Umwelteinwirkungen sowie die Vermeidung unnötiger Belästigungen im Fokus des Ordnungsamtes. Dabei sind Art, Dauer, die örtlichen Verhältnisse und der besondere Anlass zu berücksichtigen. Die örtlichen Verhältnisse müssen geeignet sein, ein gefahrloses Abbrennen zu ermöglichen und der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte muss zustimmen. Das Abbrennen auf öffentlichen Straßen und Plätzen wird regelmäßig nicht gestattet.

Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-, Heul- oder Pfeifeffekten z. B. Kanonenschläge, Böller, Heuler, Mehrfachkracher sind nicht geeignet, weil hauptsächlich der Lärm und die Erschütterungen zu Belästigungen führen. Achten Sie deshalb bitte auf die Wahl der Pyrotechnik. Besonders geeignet ist sogenanntes „leises Feuerwerk“. „Leises Feuerwerk“ sind Abbrennbilder, Bilderlogos, Sonnenräder, Titanwirbel, bengalische und römische Lichter, Fontänen, Fackeln, Cracklingblütenschweife sowie Barockfeuerwerke.

Ein begründeter Anlass ist ein besonders seltenes privates Ereignis oder ein Ereignis von besonderem öffentlichem Interesse wie z. B. silberne Hochzeit, goldene Hochzeit, diamantene Hochzeit, 25., 50. Firmenjübiläum, 80., 90., 95. Geburtstag, Dorffeste.

Wer eine Ausnahmegenehmigung erhält, darf pyrotechnische Gegenstände im Rahmen der Erlaubnis auch erwerben. Sollten bereits pyrotechnische Gegenstände vorhanden sein, sind diese im Antrag mit BAM-Nr. anzugeben.

Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr, beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.

Einen Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung gibt es nicht!

Die Antragsbearbeitung ist jeweils gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab? (Personalien der antragstellenden Person bzw. der verantwortlichen Person)

  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung, Lageskizze o. –plan des Abbrennortes)

  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich Vorgaben)

  • Anlass zum Feuerwerk (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.)

  • Angaben zur Entfernung zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, sowie Kirchen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser


Fristen

2 Wochen vor dem Abbrennen


Gebühren

Ausnahmegenehmigung nach § 24 (1) 1.SprengV:

nach Zeitaufwand (46,00 Euro/Stunde), GebOMASF

 

Erlaubnis nach § 12 LlmschG:

10,00 bis 102,00 Euro, GebOMUGV


Ansprechpartner

Frau Richter
C 104
Telefon (03362) 5869-34


Formulare

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