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Anzeige von Geflügelhaltungen / Stallpflicht für Geflügel in Risikoregionen von Oder-Spree

Woltersdorf

Aufgrund der aktuellen Geflügelpestfälle in mehreren Bundesländern hat der Landrat des Landkreises Oder-Spree Manfred Zalenga als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung der Geflügelpest ab Mittwoch (16.11.2016) die Stallpflicht für Geflügel in Risikoregionen des Landkreises Oder-Spree angeordnet und folgendes verfügt:

 

1. Aufstallungsanordnung für Geflügel auf der Grundlage des § 13 der Geflügelpest –  Verordnung und des § 38 Absatz 11 i.V.m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes und Pkt. 1 des Erlasses des MJEV vom 11.11.2016 für geflügeldichte Gebiete, in denen sich mindestens 20.000 Stück Geflügel /km² befinden im Umkreis von 3 km um diese Bestände mit hoher Geflügelkonzentration.

In folgenden Orten bzw. Teilorten wird aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte für hohe Geflügelkonzentrationen gemäß Pkt. 1 des Erlasses des MJEV vom 11.11.2016 die Haltung von Geflügel in geschlossenen Ställen oder in gegen Einträge gesicherten Volieren angeordnet:

  • Beeskow, Oegeln, Ragow, Schneeberg, Krügersdorf
  • Friedland, Leißnitz, Kuhnshof, Glowe, Sarkow
  • Groß Briesen, Klein Briesen, Reudnitz, Oelsen
  • Schadow
  • Storkow, Neu Boston, Lebbin, Kolpin, Reichenwalde
  • Spreenhagen, Markgrafpieske, Langendamm, Lebbin, Brisenluch, Fichtenwall, Kerring, Winkel
  • Rieplos, Alt Stahnsdorf, Neu Stahnsdorf, Neu Waltersdorf
  • Schwerin, Selchow
  • Kirchhofen, Latzwall, Hartmannsdorf, Neu Hartmannsdorf,
  • Spreeau, Spreewerder, Storkowfurt,  Briesenluch
  • Philadelphia, Wochowsee, Busch, Groß Schauen, Klein Schauen, Kummersdorf
  • Jacobsdorf, Petersdorf bei Briesen, Vorwerk Petersdorf, Sieversdorf
  • Briesen, Kersdorf,  Dorismühle, Neu Madlitz
  • Neuzelle, Wellmitz, Streichwitz, Schwerzko
  • Coschen, Breslack, Kolonie Breslack, Vorwerk Steinsdorf
  • Hasenfelde, Vorwerk Hasenfelde, Vorwerk Demnitz, Hasenwinkel, Heinersdorf, Arensdorf
     

2.  In diesen Gebieten dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt werden.
 

3.  Anzeige und Registrierung von Geflügelhaltungen

Für den gesamten Landkreis gilt gemäß § 26 der  Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) i.d.g.F.:

Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree) unter Angabe seines Namens,  seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich anzuzeigen.

Auch die Haltung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree anzuzeigen.
 

Begründung:
Bei totaufgefundenen Wildvögeln in Schleswig Holstein, Baden Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der gleiche Virustyp ist bei verendeten Wildvögeln in vier weiteren europäischen Staaten (Ungarn, Polen, Schweiz, Österreich) . Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist.
Das Friedrich – Löffler - Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit schätzt in seiner Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein.
 

Für Fragen der Geflügelhalter steht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree unter der Rufnummer 03366 35-1391 zur Verfügung.