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Aufstellung des Bebauungsplans „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“, Öffentliche Auslegung des geänderten und ergänzten Entwurfs

Die Gemeindevertretung Woltersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 15. Dezember 2016 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ nach § 2 Baugesetzbuch fortzuführen sowie den Entwurf des Bebauungsplans zu bestätigen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (Beschluss-Nr.: 149/16/16).

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ erfolgte in der Zeit vom 9. Januar 2017 bis zum 10. Februar 2017.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ wurde geändert und ergänzt. Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ mit seiner Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den Schutzgütern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB:

 

  1. Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“ (10. August 2016),

  2. Wasser- und Landschaftspflegeverband Untere Spree (29. August 2016),

  3. Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände GbR (6. September 2016),

  4. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (8. September 2016),

  5. Landkreis Oder-Spree / Umweltamt (9. September 2016)

    - Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde

    - Sachgebiet Untere Wasserbehörde

    - Sachgebiet Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde,

  6. Landesbetrieb Forst Brandenburg / Untere Forstbehörde (13. September 2016),

 

 

können gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB noch bis zum 7. April 2017 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Str. 23 (Rathaus), Zimmer Nr. A 204 (2. OG) während der Dienststunden eingesehen werden. Die Dienststunden sind:

 

montags, mittwochs, donnerstags

von 09.00 bis 12.00 Uhr

 

und 13.00 bis 16.00 Uhr

dienstags

von 09.00 bis 12.00 Uhr

 

und 14.00 bis 18.00 Uhr

freitags

 von 09.00 bis 12.00 Uhr

 

Während der Auslegungsfrist kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB jedermann Stellungnahmen zu den geänderten und ergänzten Teilen des Entwurfs schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung abgeben.

 

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.