"Hospiz Woltersdorf" - Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (09.01.-10.02.2017)
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hospiz Woltersdorf“ und öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hospiz Woltersdorf“ gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 29. September 2016 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hospiz Woltersdorf“ nach § 13a BauGB einzuleiten.
Begrenzung und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich in der Flur 4 der Gemarkung Woltersdorf. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1592, 1594, 1595 und 2091. Die Fläche des Plangebiets beträgt
4636 m².
Der Bebauungsplan wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hospiz Woltersdorf“ wird hiermit bekannt gemacht.
Am 15. Dezember 2016 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hospiz Woltersdorf“ zu bestätigen und gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (Beschluss-Nr. 150/16/16).
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hospiz Woltersdorf“ mit seiner Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahme der Unteren Forstbehörde vom 13. Februar 2015, erfolgt in der Zeit vom 9. Januar 2017 bis zum 10. Februar 2017 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Str. 23 (Rathaus), Zimmer Nr. A 204 (2. OG) während der Dienststunden. Die Dienststunden sind:
montags, mittwochs, donnerstags: | von 09.00 bis 12.00 Uhr und |
von 13.00 bis 16.00 Uhr | |
dienstags: | von 09.00 bis 12.00 Uhr und |
von 14.00 bis 18.00 Uhr | |
freitags: | von 09.00 bis 12.00 Uhr |
Während der Auslegungsfrist kann jedermann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten sowie Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung abgeben.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.