Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Kämmerei

Hundesteuer


Kurzinformationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Woltersdorf erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an die Gemeinde Woltersdorf.


Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei einem Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug des Hundehalters mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Neugeborene Hunde einer bereits steuerlich erfassten Hündin im Gemeindegebiet gelten mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist, als angeschafft. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt und bei Wegzug nach Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht.

Auf Antrag können in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung gewährt werden. Eine Steuerbefreiung wird u. a. für Blindenführhunde oder Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen, gewährt Eine Steuerermäßigung wird z. B. für Jagdhunde oder Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II oder von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, gewährt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes bzw. bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung für das verbleibende Kalenderjahr schriftlich beim Steueramt der Gemeinde Woltersdorf zu stellen. Der Antrag ist vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres für das Folgejahr erneut zu stellen. Wer einen Hund nicht rechtzeitig an- bzw. abmeldet oder den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belangt werden.


Rechtsgrundlagen

Woltersdorf an der Schleuse - Hundesteuersatzung (woltersdorf-schleuse.de)


Ansprechpartner

Frau Hildebrandt
A 001
Telefon (03362) 5869-23


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).