Schiedsstelle

Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. 

 

Kontaktdaten der Schiedsstelle der Gemeinde Woltersdorf

Schiedsperson: Herr Kopp

Stellvertretende Schiedsperson: Herr Haake

Postanschrift: 

Gemeinde Woltersdorf

Schiedsstelle

R.-Breitscheid-Str. 23

15569 Woltersdorf

Ansprechpartnerin: Frau Totel

Telefon: 03362/5869-11

E-Mail: 

 

Bitte beachten Sie:

Der Kontakt zur Schiedsperson wird über die Gemeinde Woltersdorf, Frau Totel, vermittelt.

Die Schiedsperson wird sich dann umgehend mit Ihnen zur Klärung des konkreten Anliegens in Verbindung setzen.

 

Schiedsverhandlungen und nach Bedarf Sprechstunden der Schiedsstelle finden im Sitzungszimmer der Gemeinde Woltersdorf, R.-Breitscheid-Str. 23 in 15569 Woltersdorf statt.

 

Zuständigkeiten der Schiedsstelle

Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Antragsgegners/der Antragsgegnerin und umfasst folgende Bereiche:

 

1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht

Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind

 

2. Strafsachen

Hausfriedensbruch

Beleidigung

Körperverletzung

Bedrohung

Sachbeschädigung

 

3. Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen

 

Weitere allgemeine Informationen zur Schiedsstelle finden Sie auch unter: www.schiedsamt.de

 

Rechtsgrundlagen:

Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) 

Verwaltungsvorschriften