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"Naturerlebnisgarten Woltersdorf" - Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes (09.01.-10.02.2017)

Woltersdorf

Die Gemeindevertretung Woltersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 15. Dezember 2016 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ nach § 2 Baugesetzbuch fortzuführen sowie den Entwurf des Bebauungsplans zu bestätigen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (Beschluss-Nr.: 149/16/16).

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Naturerlebnisgarten Woltersdorf“ mit seiner Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

 

  1. Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“ (10. August 2016),

  2. Wasser- und Landschaftspflegeverband Untere Spree (29. August 2016),

  3. Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände GbR (6. September 2016),

  4. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (8. September 2016),

  5. Landkreis Oder-Spree / Umweltamt (9. September 2016)

    - Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde

    - Sachgebiet Untere Wasserbehörde

    - Sachgebiet Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde,

  6. Landesbetrieb Forst Brandenburg / Untere Forstbehörde (13. September 2016),


erfolgt in der Zeit vom 9. Januar 2017 bis zum 10. Februar 2017 im Bauamt der Gemeindeverwaltung Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Str. 23 (Rathaus), Zimmer Nr. A 204 (2. OG) während der Dienststunden. Die Dienststunden sind:

 

montags, mittwochs, donnerstags: von 09.00 bis 12.00 Uhr und
  von 13.00 bis 16.00 Uhr
dienstags: von 09.00 bis 12.00 Uhr und
  von 14.00 bis 18.00 Uhr
freitags: von 09.00 bis 12.00 Uhr

 

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung abgegeben.

 

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.