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Veränderungssperre der Gemeinde Woltersdorf für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Woltersdorfer Schleuse“

21. 07. 2016

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf hat in Ihrer Sitzung am 30. Juni 2016 auf der Grundlage der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Woltersdorfer Schleuse“ beschlossen (Beschluss-Nr.: 120/13/16):

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung Woltersdorf hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2016 beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Woltersdorfer Schleuse“ einzuleiten (Beschluss-Nr.: 119/13/16). Zur Sicherung der Planung wird für das Plangebiet die Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Woltersdorfer Schleuse“.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird in dem Lageplan, der dieser Satzung beigefügt ist, dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)          In dem von der Veränderungssperre betroffenem Gebiet dürfen

                a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

                b)  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)          Wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

(3)          Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

In- und Außerkrafttreten

(1)          Die Veränderungssperre tritt an dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)          Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Im Übrigen gilt § 17 BauGB.

 

(3)          Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre:

Veränderungssperre Schleuse