Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in der Sommerzeit unter Beachtung der Corona-Regeln

Woltersdorf, den 26. 06. 2021

Mit der Sommerzeit, der steigenden Impfquote, den Negativtestungen und den sinkenden Infektionszahlen werden wieder vermehrt Veranstaltungen geplant und durchgeführt. Dennoch sollte nicht vergessen werden, dass die Corona-Pandemie noch nicht restlos durchgestanden ist. Gerade die, im Vergleich zu den anderen Virusmutationen deutlich ansteckendere „Delta-Variante“ verbreitet sich zusehends. Es liegt in erster Linie an dem Verhalten von uns allen nicht nur aus infektiologischer Sicht gut durch den Sommer zu kommen, sondern auch ein Ansteigen der Infektionen und das Entstehen einer 4. Welle zu verhindern.

Die Verhaltensregeln der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gelten daher auch aktuell noch fort und sind unter anderem bei den nun zahlreich geplanten Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Haushalten zu beachten. Dies betrifft Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen und nicht ausschließlich im privaten Bereich stattfinden. Solche Veranstaltungen sind beispielsweise Gemeinde- und Stadtfeste, Richtfeste, Schiffstaufen, Feuerwerke, Flugshows, Paraden, Zirkusse, Jubiläumsveranstaltungen, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Musik-Festivals, Umzüge, Sportveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen. 

Grundsätzlich sind Personen verpflichtet bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust (§ 1 SARS-CoV-2-UmgV). Gäste, die vor der Veranstaltung solche Erkrankungssymptome bei sich feststellen, haben daher zwingend auf eine Teilnahme verzichten.

§ 8 SARS-CoV-2-UmgV legt den Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen auf, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

1. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher.

Beachte: Aufgrund der Regelung des § 5 Absatz 4 SARS-CoV-2-UmgV können zu dieser Höchstanzahl an Besucherinnen und Besuchern vollständig geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hinzukommen.

2. Das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

Ergänzung: Im Kontaktnachweis erfasst werden müssen der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person. Die Angaben sind auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

3. die Einhaltung des Abstandsgebots, mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann.

Beachte: Grundsätzlich ist auf Veranstaltungen, bei denen die Gäste nicht auf festen Sitzplätzen verweilen, ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu allen anderen, haushaltsfremden Personen einzuhalten. Dabei gilt dieses Abstandsgebot auch für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen. Nur zu Personen für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht, braucht kein Mindestabstand eingehalten zu werden.

4. In geschlossenen Räumen

a. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,

b. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird.

Beachte: Auch vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen haben bei Unterschreiten des Mindestabstandes auf der Veranstaltung eine medizinische Maske zu tragen.

c. bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.

Beachte: Die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestes entfällt aktuell im Landkreis Oder-Spree aufgrund der stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 20 Neuinfektionen (§ 5 Absatz 3 SARS-CoV-2-UmgV).

Auch wenn das Erfordernis der Vorlage eines Negativtestnachweises bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Landkreis Oder-Spree aktuell nicht eingehalten werden braucht, so ist Veranstalterinnen und Veranstalter dennoch dringend die freiwillige Einhaltung dieser Maßnahme zu empfehlen und insofern an die Vernunft auch der Gäste zu appellieren, die solche Veranstaltung nicht nur kurzzeitig erleben möchten.

Hier sollte sich bewusst gemacht werden, dass gerade bei größeren Veranstaltungen mit u.U. einigen hunderten von Personen verschiedener Haushalte, in denen im Laufe des Veranstaltungszeitraums und des geselligen Beisammenseins, des Tanzens und auch bei Alkoholkonsum ggf. auch Abstände zueinander nicht immer konsequent eingehalten werden. Die Erfahrung und Bilder der letzten Wochen, die über social media oder andere Medien von einigen solcher Veranstaltungen gezeigt werden, verdeutlichen diesen Eindruck. Eine Infektion muss dabei nicht immer bewusst durch Gäste in solche Veranstaltungen eingetragen werden. Vielmehr kann das durchaus auch ungewollt und unbewusst durch asymptomatisch infizierte Personen erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es daher jedem Veranstalter und Veranstalterin zu empfehlen, bei den Gästen auf der Vorlage einer aktuellen Negativtestung bei Beginn der Veranstaltung zu bestehen. Dies dient dem Schutz aller Gäste, aber erleichtert auch dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin die Verantwortung beim Gesundheitsschutz, den diese verpflichtet sind über § 8 SARS-CoV-2-UmgV umzusetzen. Kein Veranstalter oder Veranstalterin möchte im Anschluss an die eigene, gelungene, gesellige Veranstaltung ggf. einen Ausbruch einer Vielzahl an Infektionen bei seinen Gästen verantworten müssen.

Wird durch den Veranstalter oder die Veranstalterin kein Hygienekonzept umgesetzt oder es unterlassen die Einhaltung der Maßnahmen durch die Gäste sicherzustellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße zwischen 500,00 € und 15.000,0 0€ gegenüber dem Veranstalter oder der Veranstalterin geahndet werden kann.

Sollten Veranstalter oder Veranstalterinnen im Rahmen ihrer Planungen unsicher hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgaben der Umgangsverordnung sein, können sie sich gerne an den Landkreis unter wenden. Hier finden sie Unterstützung und Beratung.

Wir alle freuen uns über die gute Entwicklung der Infektionszahlen und auch über den Sommer und die wieder eröffneten Möglichkeiten des Kontakts und des gemeinsamen Feierns. Damit das aber nicht nur ein “Strohfeuer“ bleibt, sondern alle noch häufig diese vielfach gebotenen Abwechslungen genießen können, wird dringend an die Veranstalter und Veranstalterinnen, aber auch an die Gäste solcher Veranstaltungen appelliert, die beschriebenen Regeln einzuhalten. Denn Sommerzeit soll für alle Feierzeit bleiben.