Laubsackausgabe und Straßenlaubentsorgung 2026

Woltersdorf, den 24.​09.​2026

Straßenanlieger in Woltersdorf sind entsprechend der kommunalen Straßenreinigungssatzung auf öffentlichen Verkehrsflächen vor ihrem Grundstück reinigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung Woltersdorf).

 

Die Gemeinde Woltersdorf unterstützt die Grundstückbesitzer mit der Abholung des gesammelten Straßenlaubs. Hierfür werden in der Gemeindeverwaltung in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 17. Dezember 2026 Laubsäcke mit speziellem Aufdruck ausgegeben. Die Laubsäcke haben ein Fassungsvermögen von 120 Liter. Der Kostenbeitrag beträgt 1,00 Euro je ausgegebenem Sack.

 

Sie erhalten die Säcke in der Einwohnermeldestelle und an unserem Empfang zu folgenden Zeiten: 

Dienstag, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

 

Organisatorisches, Hinweise und Regeln

Es gilt zu beachten, dass die Laubsäcke ausschließlich mit Straßenlaub bis zu einem Gewicht von maximal 20 kg befüllt werden dürfen. Säcke, die Gartenlaub oder andere Grünabfälle enthalten bzw. schwerer als 20 kg wiegen, können nicht abgeholt werden.

  • Die Säcke werden am Straßenrand vor Ihrem Grundstück eingesammelt.

  • Die Abholung der Straßenlaubsäcke erfolgt im Rhythmus von zwei Wochen.

  • Die Abholung beginnt in der 42. Kalenderwoche (12.10.2026) und endet mit der 52. KW (23.12.2026).

  • Die Laubsackabholung wird innerhalb der folgenden Wochen durchgeführt: 42. KW, 44. KW, 46. KW, 48. KW, 50. KW, 52. KW

  • Bitte stellen Sie die Laubsäcke in der entsprechenden Kalenderwoche montags bis 07:00 Uhr am Straßenrand bereit. 

  • Die mit Straßenlaub befüllten Säcke müssen verschlossen sein und dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen.

  • Loses oder nur zusammengeharktes Laub kann nicht entsorgt werden.

  • Laub und andere Gartenabfälle von privaten Grundstücken werden weder abgeholt, noch anderweitig von der Gemeinde Woltersdorf entsorgt.

 

Bitte beachten Sie: Das Verbringen privater Gartenabfälle auf die öffentlichen Straßen zum Zweck der Entsorgung ist nicht gestattet. Ebenso ist das gut gemeinte Verbringen von Gartenabfällen auf unbefestigte Fahrbahnen, um ggf. Unebenheiten „auszubessern“, nicht zulässig, da sich organische Abfälle aus Laub schnell in modrigen Schlamm verwandeln können. 

Das Einbringen von Laub in die Sickermulden ist verboten. Die Sickermulden sind wassertechnische Anlagen, deren Funktionsweise durch Laubeintrag gefährdet wird. Die Niederschläge können folglich nicht mehr durch die Mulden aufgenommen werden. Dies kann zu Überschwemmungen von Grundstücken führen.   

 

Bild zur Meldung: Laubsackausgabe und Straßenlaubentsorgung 2026