Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten

Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.

Abgrenzungen:

Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich. Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.


Beschreibung

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies im Falle des § 3 Absatz 1 BbgGastG (also bei beabsichtigtem Alkoholausschank) unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:


Fristen

mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)


Gebühren


Ansprechpartner

Herr Forster
B 008
Telefon (03362) 5869-31