Bau-/Planungsamt

Baumfällgenehmigung


Beschreibung

Bei vielen Bürgern wirft die Pflege und Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und Hecken erfahrungsgemäß häufig Fragen auf. Dies betrifft vor allen den im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) festgeschriebenen Schutz von Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. September. In dieser Zeit ist gelten Verbote für

Hierzu gehören Fällungen, Rodungen oder das „Auf-den-Stock-setzen“ (Massives Herunterschneiden beispielsweise von 2,00m auf 20cm) von Bäumen, Gebüsch oder Ufervegetation

 

Die gesetzliche Grundlage für die Verbote ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5 Nr. 2 zu finden. Demnach ist es verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

 

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, wie zum Beispiel

Dabei muss beachtet werden, dass Sie sich jedoch vor Beginn der Arbeiten vergewissern, dass keine Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere zerstört werden.

Diese durchgeführten Arbeiten sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und entfernte Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereit zu halten.




Rechtsgrundlagen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)


Gebühren

Die Erteilung der Baumfällgenehmigung ist gebührenpflichtig und wird gemäß Verwaltungsgebührensatzung erhoben.


Ansprechpartner

Herr Ohlrich
A 202
Telefon (03362) 5869-61