Feuerbrandbefall tritt in Brandenburg seit Jahren erstmals wieder massiv auf
Da in diesem Jahr der Erreger des Feuerbrandes massiv auftritt, hat die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes des Landkreises Oder-Spree zum Umgang mit dieser Pflanzenkrankheit folgende Hinweise herausgegeben:
Informationen zur Pflanzenkrankheit Feuerbrand
(erstellt von der uAWB/uB des Umweltamtes LOS am 25.06.12)
1.
Jeder Gartenbesitzer sollte Feuerbrand- Wirtspflanzen (Kernobst: Apfel, Birne, Qitte und Ziergehölze: Weißdorn, Rotdorn, Feuerdorn, Zierquitte, Felsenbirne, Zwergmispel, Eberesche, Mehlbeere) in seinem Garten unbedingt auf Symptome kontrollieren.
Verdacht oder Symptome sind dem Pflanzenschutzdienst gemäß § 6 (1) Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) unter der Telefonnummer: 030/6091 5312 (werktags von 7:00 Uhr - 22:00 Uhr und am Wochenende von 9:00 Uhr - 17:30 Uhr) bzw. per E-Mail:
anzuzeigen.
Die Information wird an den zuständigen Außendienstmitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Pflanzenschutzdienst des Landes Brandenburg, Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt/Oder weitergegeben, der sich mit dem Anzeigenden zur weiteren Vorgehensweise in Verbindung setzt.
2.
Die zuständige Pflanzenschutzbehörde kann die Vernichtung von befallenen und hoch anfälligen Wirtspflanzen anordnen (§ 6 Abs. 1 der Feuerbrandverordnung).
Welche Maßnahmen im Einzelnen beim Auftreten des Feuerbrandes ergriffen werden, liegt im Auswahlermessen der o. g. Behörde. Geeignete Maßnahmen können bei kleinen Mengen das tiefe Vergraben des Schnittholzes, das Kompostieren mit dicht abschließender Erdabdeckung oder aber - bei größeren, massiv befallenen Gehölzmengen und der Gefahr der Ausbreitung der Pflanzenkrankheit durch den Transport - das Verbrennen sein.
Der Anzeigende erhält von zuständigen Pflanzenschutzbehörde zur notwendigen Rodung und sofortigen Verbrennung von massiv befallenen Bäumen einen entsprechenden Bescheid und bei Gefahr im Verzuge eine Sofortanordnung.
3.
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG gelten nicht für Stoffe, die gemäß gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) nach dem Pflanzenschutzgesetz - PflSchG zu entsorgen sind.
4.
Für das Verbrennen von Stoffen im Freien gilt ein grundsätzliches Verbot (§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG), soweit hierdurch die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt oder gefährdet werden kann
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 LImSchG kann die nach § 21 LImSchG zuständige Behörde (örtliche Ordnungsbehörde) Ausnahmen erteilen.
5.
Bei Gefahr im Verzuge wegen der sich ausbreitenden Pflanzenkrankheit kann eine Ausnahme i. S. v. § 7 Abs. 2 LImSchG entbehrlich sein bzw. von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde mit erteilt werden (§ 6 Abs. 1 OBG). In diesem Fall hat der betroffene Bürger die Regionalstelle Oderland (Berufsfeuerwehr Frankfurt/Oder) unter der Telefonnummer: 0335/ 5653737 sofort über die beabsichtigte Verbrennung zu informieren. Soweit die Einbeziehung der örtlichen Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzuge nicht möglich ist, ist diese jedoch unverzüglich von der erfolgten Verbrennung, unter Darreichung der unter Punkt 2 genannten behördlichen Anordnung, zu unterrichten (§ 6 Abs. 3 OBG).
Im Regelfall ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde in den Entscheidungsprozess für die Vernichtungsanordnung nach § 6 Feuerbrandverordnung einzubeziehen.
6.
Ausführungen zum Erkennen der Krankheitssymptome können im Internet der Pflanzenschutzinformation – Pflanzengesundheitskontrolle 04/2012: Feuerbrandsituation 2012 des LELF unter der E-Mail - Adresse: entnommen werden.
Quellennachweis der zitierten Rechtsvorschriften:
Gesetz zum Schutz der Kulturen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung) vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), zuletzt geändert durch Artikel 3 u. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl.I/99, Nr. 17, S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, Nr. 28)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
Detaillierte Informationen zum Feuerbrand hat auch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in einer Pflanzenschutzinformation zur Feuerbrandsituation 2012 veröffentlicht. Diese können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen:



